Liebe Jana,
danke für deine Frage, die ist tatsächlich sehr komplex. Und vorweg: ich bin kein Jurist und würde dich bitten, das entsprechend prüfen zu lassen.
Ich habe mich mal mit dem Thema im Krankenhaus beschäftigt, daher habe ich etwas Wissen dazu. Mag sein, dass sich mittlerweile einiges dazu geändert hat. Es gibt aber Literatur und ich würde nochmal dazu ermutigen, Sebastin Kirsch vom Werdenflser Weg zu konsultieren. Der hat Ahnung und kann Auskunft geben.
Kurz: Ihr redet beide über was anderes. Es gibt zwei getrennte Rechtswege, und deshalb stimmt beides irgendwie und trotzdem nicht.
Die 30 Minuten
In einem Urteil des BVerfG (2018?) ging es um 5- und 7-Punkt-Fixierungen bei Menschen, die nach PsychKG untergebracht sind, also geschlossene Psychiatrie. Dauert die Fixierung voraussichtlich länger als 30 Minuten, muss ein Richter ran. Wenn da eine Fixierung her muss, sind die Richter immer erreichbar für sowas.
Alles andere im Krankenhaus
Da gilt § 1831 Abs. 4 BGB (früher § 1906 Abs. 4). Der sagt: Wenn jemand in einem Krankenhaus, Heim oder einer sonstigen Einrichtung „über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig“ die Freiheit entzogen bekommt, braucht es die Einwilligung von Betreuer oder Bevollmächtigtem und die Genehmigung vom Betreuungsgericht.
Und weil das oft durcheinandergeht: Das Krankenhaus darf nicht mehr als andere Einrichtungen. Heim und Klinik stehen in derselben Norm. Der Unterschied ist Psychiatrie-Unterbringung gegen betreuungsrechtliche FEM, nicht Klinik gegen Pflegeheim.
Wo die 48 Stunden herkommen
Der Gesetzgeber hat bewusst nicht festgelegt, was „längerer Zeitraum“ heißt. In der Kommentarliteratur hat sich über die Jahre eine Grenze von mehr als 24 Stunden eingebürgert, abgeleitet aus § 128 StPO (Vorführung spätestens am Tag danach). Daraus werden in der Praxis dann gern 48 Stunden. Das OLG Bamberg hat sogar mal drei Tage durchgehen lassen.
Die Kollegin hat sich das also nicht ausgedacht. Aber der entscheidende
Halbsatz fehlt: Je heftiger der Eingriff, desto kürzer ist der „längere Zeitraum“. Die 24/48-Stunden-Geschichte bezieht sich auf Bettseitenteile oder kurzes Fixieren bei postoperativer Unruhe. Das einfach auf eine 5-Punkt-Fixierung zu übertragen, hält meiner Meinung nach nicht. Im Ärzteblatt wird Praktiker:innen ausdrücklich geraten, bei allen FEM über 30 Minuten oder bei Wiederholung das Gericht einzuschalten, allein wegen des
strafrechtlichen Risikos.
Was mich an der VA am meisten stört
„48 Stunden nach Arztanordnung“ ist schon sprachlich schief. Eine ärztliche Anordnung ist die Indikation, nie die Rechtsgrundlage!
Rechtsgrundlage ist die Einwilligung des/der Patient:in, oder Betreuer:in bzw. Bevollmächtigter plus Gericht (seit 2023 in Grenzen auch der Ehepartner nach § 1358 BGB, maximal sechs Wochen), oder im akuten Notfall der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB. Und der trägt nur kurz. Wenn kein Betreuer da ist, muss man unverzüglich eine Eilbetreuung anregen und nicht erst zwei Tage abwarten.
Ich bin kein Jurist. Aber ich würde das übers Ethikkomitee oder den Justiziar klären lassen und nicht im Kollegenkreis ausdiskutieren.
Wir haben es damals grundsätzlich so gehalten, um allem Ärger aus dem Weg zu gehen: Sobald eine Fixierung notwendig wird und keine Rechtsgrundalge (Beschluss, o.ä.) vorliegt, muss diese sofort eingeholt werden.
Da hat natürlich niemand Bock drauf, und daher wurde dann entweder nicht fixiert oder es war wasserdicht.
Quellen
Ergänzend